Selbst noch ihre (ebenfalls unbelegten) Suchbemühungen, die sie im Rahmen der Schlussvorträge behaupten liessen, liegen angeblich auch im Bereich von Wohnungen, die teils um, teils gar über Fr. 3'000.– pro Monat gekostet hätten. Die entsprechenden Behauptungen stehen damit auch im Widerspruch zur vorausgegangenen Angabe, aufgrund des ohne ersichtlichen Anlass reduzierten Einkommens liege ein tragbarer monatlicher Mietzins bei maximal Fr. 2'077.75. Es liegen somit – auch unter Berücksichtigung des Vermögens der Beklagten – keine härtebegründenden finanziellen Verhältnisse vor, denn mit einem Spielraum bis über Fr. 3'000.– pro Monat lässt sich auch auf dem Stadtgebiet innert nützli-