Die anwaltlich vertretenen Beklagten wurden jedoch schon anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre effektiven Einkünfte (und nicht das steuerbare Einkommen) zu behaupten und zu belegen hätten. Auf substantiierte Angaben und auf die Beibringung von Belegen, die sich in ihrem Besitz befinden müssen, wie Steuererklärungen und Steuerrechnungen, haben sie verzichtet und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt. Es ist trotz sozialer Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts, diese Versäumnisse durch Einholung von amtlichen Auskünften zu beheben. - 22 -