Im Rahmen der Schlussvorträge behaupteten die Beklagten dann, ihr steuerbares Einkommen für 2015 betrage wegen der Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beklagten 2 zugunsten einer selbständigen Beschäftigung nur noch Fr. 74'800.–. Als Beweismittel offerierten sie dafür lediglich ihre eigene Parteibefragung und die Einholung einer "Auskunft der Steuerbehörden von Amtes wegen". Die anwaltlich vertretenen Beklagten wurden jedoch schon anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre effektiven Einkünfte (und nicht das steuerbare Einkommen) zu behaupten und zu belegen hätten.