In der Anmeldung von Nachmietern für das Mietobjekt I-strasse in Zürich ist ein gemeinsames Einkommen der Beklagten von Fr. 180'000.– aufgeführt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 gab der Beklagte 1 auf Frage jedoch an, zur Zeit nicht über ein Einkommen von Fr. 180'000.– zu verfügen. Im Rahmen der Schlussvorträge behaupteten die Beklagten dann, ihr steuerbares Einkommen für 2015 betrage wegen der Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beklagten 2 zugunsten einer selbständigen Beschäftigung nur noch Fr. 74'800.–.