Gemäss Steuerausweis betrug das steuerbare Einkommen der Beklagten in der Steuerperiode 2012 Fr. 120'300.– und das satzbestimmende Vermögen Fr. 390'000.–. Auf dem Anmeldeformular für Mietinteressenten für das Mietobjekt an der G-strasse in Zürich gaben die Beklagten ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 13'500.– an und auf jenem vom 13. März 2015 für die Baugenossenschaft F ein Reineinkommen gemäss letzter Steuerrechnung von Fr. 90'000.– sowie ein Reinvermögen von Fr. 320'000.–. In der Anmeldung von Nachmietern für das Mietobjekt I-strasse in Zürich ist ein gemeinsames Einkommen der Beklagten von Fr. 180'000.– aufgeführt worden.