Elternvereine, Musikkurse sowie Gemeinschaftszentren finden sich im Übrigen nicht lediglich im jetzigen Wohnquartier der Beklagten. Inwiefern ein Wechsel des Hausarztes bzw. des Kinderarztes eine Härte begründen würde, wurde von den Beklagten nicht substantiiert vorgebracht. Solange sie weiter in der Stadt oder der Umgebung wohnen werden, dürfte das kaum zu einem Arztwechsel führen. Im Ergebnis ist eine relevante Ortsgebundenheit zu verneinen. - 21 - 3.3.2. Finanzielle Verhältnisse