3.3.1.3. Härtebegründende persönliche Verhältnisse sind all jene Umstände, die den Mieter in der Suche nach einem angemessenen Ersatz direkt oder indirekt behindern (ZK-HIGI, Art. 272 OR N 150). Eine Dauer des Mietverhältnisses von acht Jahren vermag hier für sich allein eine Härtesituation nicht zu begründen, zumal das Mietobjekt während eines Jahres untervermietet worden ist. Ein Hortwechsel stellt keinen Härtegrund dar, weil sich ein solcher mit einer Mieterstreckung nicht vermeiden lässt. Immerhin stellen die damit verbundenen Anmeldefristen bis zu einem gewissen Grad eine Schwierigkeit dar, die mit einer Verlängerung behoben werden kann.