Glauben und ist gültig. 3. Erstreckung des Mietverhältnisses 3.1. Die Beklagten verlangen im Eventualstandpunkt die maximale Erstreckung des Mietverhältnisses, während der Kläger eine über den 31. März 2015 hinausgehende Erstreckung ablehnt. 3.2. Voraussetzungen Nach Art. 272 Abs. 1 und Art. 272b Abs. 1 OR kann der Mieter die Erstreckung des Mietverhältnisses für Wohnräume um höchstens vier Jahre verlangen, wenn - 18 -