de, dass die Beklagten den Umzug hinauszuschieben wünschten und dass den Beklagten die vom Kläger angebotene Konventionalstrafe für den Nichteinzug ins heutige Mietobjekt nicht hoch genug war, weil der Kläger sich statt wie im Rahmen der ersten Parteivorträge auf Fr. 100'000.– nur noch auf Fr. 20'000.– verpflichten wollte. Damit steht aber fest, dass der Kläger trotz einer nun mehr als 2 ½ Jahre dauernden prozessualen Auseinandersetzung bereit war, den Beklagten eine Mietwohnung unter dem gleichen Dach anzubieten, und zwar erst noch verstärkt mit einer Konventionalstrafe hinsichtlich der künftigen Nutzung des bisherigen Mietobjekts.