Die Wohnung ist zwar einiges kleiner als das Mietobjekt, weist aber mit 4 statt 4 ½ Zimmern eine ähnliche Struktur auf wie dasselbe und wurde vom Kläger um einiges günstiger, nämlich für Fr. 2'060.– statt Fr. 2'615.– brutto pro Monat angeboten und damit zum Mietzins, den schon der Vormieter MN bezahlt hatte. Wie in Zusammenhang mit der Frage einer Erstreckung näher auszuführen sein wird, scheiterte ein Vertragsschluss nur daran, dass den Beklagten das Angebot des Klägers zur Installation eines Geschirrspülers in der Küche des Ersatzobjekts nicht ausreichte, dass man sich über die Aufstellung der heute im Mietobjekt be-