Aber damit nicht genug: Nach Erstattung der ersten schriftlichen Schlussvorträge unterbreitete der Kläger den Beklagten das Angebot, in die inzwischen wieder frei gewordene Wohnung im 4. Obergeschoss der Mietliegenschaft zu ziehen. Die Wohnung ist zwar einiges kleiner als das Mietobjekt, weist aber mit 4 statt 4 ½ Zimmern eine ähnliche Struktur auf wie dasselbe und wurde vom Kläger um einiges günstiger, nämlich für Fr. 2'060.– statt Fr. 2'615.– brutto pro Monat angeboten und damit zum Mietzins, den schon der Vormieter MN bezahlt hatte.