Ausserhalb von vertraulichen Vergleichsgesprächen und damit zulässigerweise (s. dazu ZR 105 [2006] Nr. 19; E. Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss., St. Gallen 2014, S. 287) hat der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung die Offerte in den Prozess eingebracht, bei einer Vergleichslösung eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.– zu vereinbaren, sollte er nach der Rückgabe und dem Umbau des Mietobjekts nicht in dieses einziehen; im Schlussvortrag hat er dieses Angebot erneuert ("höhere Gewalt vorbehalten"). Zwar ist die Offerte mangels Annahme durch die Beklagten nicht bindend, aber dass sie gemacht wurde, spricht ebenfalls für die Ernsthaftigkeit des Eigenbedarfs.