Er räumte aber auch ein, dass er in seiner Wohnung stark geraucht habe, so dass es selbst für diesen im Belieben des Klägers stehenden Entscheid gute Gründe gab. Dass der Kläger die Wohnung HNs in der Folge nicht den Beklagten anbot (oder diese nicht danach fragten), ändert am Resultat nichts, denn wenn der Kläger einen vernünftigen (gesundheitlichen) Grund hatte, sich für die Wohnung im ersten Stock zu entscheiden, bewirkt das die Gültigkeit der Kündigung und zog jedenfalls keine rechtliche Pflicht nach sich, den Beklagten die Wohnung im 4. Stock anzubieten. (…)