Der Zeuge HN fand zwar bei der vorzeitigen Rückgabe seiner Wohnung im April 2014 die Haltung des Klägers (und der – vom Zeugen gestellten – Ersatzmieterin) bezüglich Wiederherstellung zweier vom Zeugen farbig gestrichener Zimmer – eines davon rot, eines schwarz – "ein wenig seltsam" bzw. "nicht sauber". Es war aber das gute Recht des Klägers, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, denn der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, Änderungen (auch farblicher Art) an der Sache vorzunehmen (Art. 260a Abs. 1 OR).