Dennoch gab es nicht etwa Anstände in Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückgabe der Wohnung durch SN: Der Kläger akzeptierte zwar keinen der angebotenen Ersatzmieter, liess aber laut SN durch seine damalige Verwaltung bestätigen, dass diese zumutbar gewesen wären. Der Zeuge HN fand zwar bei der vorzeitigen Rückgabe seiner Wohnung im April 2014 die Haltung des Klägers (und der – vom Zeugen gestellten – Ersatzmieterin) bezüglich Wiederherstellung zweier vom Zeugen farbig gestrichener Zimmer – eines davon rot, eines schwarz – "ein wenig seltsam" bzw. "nicht sauber".