dann die Frage betrifft, ob sich der Kläger und seine Frau im Anschluss an diese Geschehnisse tatsächlich in Zürich aufgehalten haben oder nicht, war gemäss Auskunft des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich die Ehefrau des Klägers nicht in Zürich gemeldet, der Kläger selber erst seit dem 16. September 2009. Es trifft auch zu, dass der Kläger und BK nicht einheitlich dazu aussagten, ob sie beide oder der Kläger alleine in der Wohnung im 1. Obergeschoss wohnten (vgl. Prot. S. 45, S. 57).