Die Zeugen SN und HN bestätigten den vom Kläger behaupteten zeitlichen Ablauf bezüglich der Eigenbedarfskündigung und SNs vorzeitiger Sachrückgabe denn auch rundweg. Sehr plausibel sind daher auch die Angaben des Klägers zu den Überlegungen, die er sich damals gemacht habe, als er plötzlich mit zwei leerstehenden Wohnungen konfrontiert gewesen sei: Eigentlich hätte ihm PNs Wohnung besser gefallen, aber der bessere Zustand der Wohnung SNs im 1. Obergeschoss habe ihn dann dazu veranlasst, diese zu beziehen und PNs zu renovieren.