PN gab zwar an, der Kläger sei nach seinem Auszug nicht in die fragliche Wohnung eingezogen. Interessanterweise sagte ihm aber der Name SN nichts, obwohl er und SN Nachbarn waren und doch zu erwarten wäre, dass eine Eigenbedarfskündigung unter den Hausbewohnern ein heftig diskutiertes und nachhaltig im Gedächtnis bleibendes Thema gewesen wäre, wenn schon zur Zeit der Kündigung klar gewesen wäre, dass eine weitere Wohnung im Hause frei würde. Die Zeugen SN und HN bestätigten den vom Kläger behaupteten zeitlichen Ablauf bezüglich der Eigenbedarfskündigung und SNs vorzeitiger Sachrückgabe denn auch rundweg.