Dieser Punkt ist für das Verfahren nicht unbedeutend, denn hätte der Kläger schon einmal eine nicht ernst gemeinte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, wie die Beklagten argwöhnen, wäre das auch ein Indiz gegen die Gültigkeit der vorliegenden Kündigung. Die verfügbaren Urkunden und alle Befragten stützen freilich die Darstellung des Klägers oder widersprechen ihr zumindest nicht, wie im Falle des von der damaligen Eigenbedarfskündigung betroffenen und daher dem Kläger nicht mehr besonders wohlgesonnenen Ex-Mieters PN. PN gab zwar an, der Kläger sei nach seinem Auszug nicht in die fragliche Wohnung eingezogen.