Ausgesprochen verschlungen und mit verifizierbaren Details gespickt sind die Angaben des Klägers zu den Ereignissen im Jahr 2004, wo er zunächst dem Mieter PN gekündigt hatte und dann überraschend mit zwei leerstehenden Wohnungen konfrontiert war, weil SN praktisch auf den gleichen Zeitpunkt seine Wohnung kurzfristig und ausserterminlich zurückgab. Dieser Punkt ist für das Verfahren nicht unbedeutend, denn hätte der Kläger schon einmal eine nicht ernst gemeinte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, wie die Beklagten argwöhnen, wäre das auch ein Indiz gegen die Gültigkeit der vorliegenden Kündigung.