Anlässlich des Augenscheins vermochte der Kläger die Treppe aber mit Hilfe eines Gehstocks zu bewältigen. Jedenfalls scheint die vom Kläger mit der Kündigung avisierte Lösung auch aus gesundheitlichen Gründen als die vernünftigste und praktischste, wie er sagt. Dass er sich mehrmals und auch schon vor einigen Jahren mit der Frage des (ohne weiteres realisierbaren) Einbaus eines Treppenlifts bzw. eines Lifts befasst hat, rundet dieses Bild nur zu seinen Gunsten ab. - 14 -