Zudem kann allein aufgrund des Vorhandenseins dieser höheren Türschwellen nicht darauf geschlossen werden, die Wohnung sei für den Kläger ungeeignet, denn spätere bauliche Anpassungen sind nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon kommt es bezüglich des Kündigungsgrundes einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung an. Aus dem eingereichten Zeugnis insbesondere von Dr. med. Z1 (Urk. 3/6) und Dr. med. Z2 erhellt zwar, dass der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich eingeschränkt ist. (…). Anlässlich des Augenscheins vermochte der Kläger die Treppe aber mit Hilfe eines Gehstocks zu bewältigen.