Weiter ergab der Augenschein, dass die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss die einzige ist, welche über eine separate Waschküche in der Wohnung verfügt. Zwar sind zwei Türschwellen in der hier interessierenden Wohnung tatsächlich mit 8.5 bzw. 8 cm recht hoch; allerdings ist der Kläger mit Hilfe eines Gehstocks problemlos in der Lage, die Türschwellen zu überwinden. Zudem kann allein aufgrund des Vorhandenseins dieser höheren Türschwellen nicht darauf geschlossen werden, die Wohnung sei für den Kläger ungeeignet, denn spätere bauliche Anpassungen sind nicht ausgeschlossen.