Der Wunsch des Klägers, genau die von den Beklagten gemietete Wohnung zu beziehen, ist aufgrund seiner Aussage sowie der Bekräftigung durch die Zeuginnen BK, CK und DK sowie den Zeugen V nicht nur ernstgemeint, sondern auch nachvollziehbar: Der Kläger nannte als Gründe für seine Wohnungswahl das Vorhandensein eines grösseren Badezimmers, einer eigenen Waschküche, einer separaten bodenebenen Dusche sowie die Möglichkeit zum Einbau eines Treppenlifts, womit die Wohnung im Alter besser geeignet sei. In die Wohnung im 1. Obergeschoss einzuziehen sei eine vernünftige Lösung, auch wenn ihm die Wohnung im 3. Obergeschoss eigentlich als die schönste und praktischste erscheine.