Die Zeuginnen BK, CK und DK bestätigten denn auch, dass der Kläger und seine Ehefrau möglichst viel Zeit ihres Lebensabends in Zürich verbringen wollten. Dass die genannten Personen zur Kernfamilie des Klägers gehören, ändert an der Verlässlichkeit ihrer Angaben nichts, besonders nicht zu den Umständen, die dazu geführt haben, dass ein schon einmal geplanter Umzug des Klägers und seiner Frau nach Zürich letztlich nicht oder nicht vollständig in die Tat umgesetzt wurde, weil die damals noch kleinen Enkel des Klägers auf die Betreuung durch dessen Ehefrau BK angewiesen waren (…). - 13 -