Er begründete den damaligen Wegzug in die Westschweiz sowie die Beweggründe, den Lebensabend in Zürich zu verbringen, ausreichend und nachvollziehbar. Die Zeuginnen BK, CK und DK bestätigten denn auch, dass der Kläger und seine Ehefrau möglichst viel Zeit ihres Lebensabends in Zürich verbringen wollten.