Im Falle der Töchter CK und DK geschah dies durchaus auch mit einer gewissen Distanz, etwa wenn CK auf Frage sagte, es wäre ihr "natürlich" lieber, wenn ihre Eltern in Q und damit in ihrer Nähe bleiben würden, oder wenn DK zu Protokoll gab, ihr Vater gehe öfters nach Zürich zu "seinen" [Vereinsmitgliedern], die sie mit den Pfadfindern verglich. Der Kläger betonte, stets den Wunsch gehegt zu haben, in sein ehemaliges Elternhaus an der N-strasse in Zürich zurückzukehren. Er begründete den damaligen Wegzug in die Westschweiz sowie die Beweggründe, den Lebensabend in Zürich zu verbringen, ausreichend und nachvollziehbar.