2.5.2.10. Der Kläger ist Prozesspartei und Vermieter des vorliegenden Objekts. Sein persönliches Interesse am Prozess ist offenkundig. Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen liegen indes nicht vor. Im Gegenteil sagte er zurückhaltend aus, machte etwa kenntlich, was er aus eigener Wahrnehmung weiss, was er nur vermutet (…) oder wo er sich nicht mehr sicher war, wie bezüglich des Auszugsdatums des Mieters SN. Weiter stimmen seine Angaben in den wesentlichen Punkten mit den Urkunden- und Sachbeweisen überein und stellen sich als lebensnahe Schilderung mit etlichen Realkennzeichen dar: Seine Verbundenheit mit Zürich und die Motive für einen Umzug untermauerte er nicht nur mit einer