2.4. Missbräuchlichkeit gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. a OR 2.4.1. Die Beklagten machen sinngemäss auch geltend, die Kündigung sei erfolgt wegen der Debatte um die Nebenkosten bzw. ihrer Reklamation wegen Lärmund Geruchsimmissionen. Betreffend die Lärmimmissionen aufgrund der Party im Erdgeschoss führten die Beklagten in den ersten Parteivorträgen lediglich aus, sich deswegen beschwert zu haben. Im ersten (schriftlichen) Schlussvortrag vom 23. September 2016 war ihnen die Episode keine Erwähnung mehr wert. Bezüglich der Geruchsimmissionen existiert zwar wie erwähnt eine Korrespondenz aus den Jahren 2012 und 2013, also rund eineinhalb Jahre vor der Kündigung.