Vielmehr bezahlten sie schlicht den Saldo. Wie noch zu zeigen sein wird, können sodann die Auskünfte des Zeugen V keineswegs als blosse Gefälligkeit abgetan werden. Hier von einem relevanten Streit zu sprechen, verbietet sich daher, denn eine Einigung über einen erheblichen Streitpunkt oder ein Nachgeben des Klägers ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 2.3.2. Insgesamt liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Einigung der Parteien ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR vor, womit auch keine Sperrfrist ausgelöst wurde. -9-