Die Beklagten widersprachen dieser Darstellung im Schlussvortrag, beantragten die Befragung des Beklagten 1 zur schriftlichen Bestätigung Vs über den Vorgang, unterstellten V ein Gefälligkeitszeugnis und machten geltend, die Abweichung in den beanstandeten Abrechnungen lasse sich nicht mit unterschiedlichen Servicekosten begründen. Unbestritten blieb aber, dass die Beklagten aus der angeblichen Diskrepanz bis heute nie eine konkrete Forderung ableiteten und trotz des angeblichen Streits keinen Anlass sahen, die Nebenkostenabrechnung zum Gegenstand weiterer Diskussionen zu machen. Vielmehr bezahlten sie schlicht den Saldo.