Man akzeptiere und respektiere den Beklagten 1 als Mieter. V habe den Beklagten eine Bestätigung der Buchhalterin gemacht. Der Beklagte 1 sei danach zufrieden gewesen, sowohl mit der Buchführung als auch den Antworten zu seinen Fragen. Man habe ihm noch "Guetzli" mitgegeben und mit ihm gelacht. Die Beklagten widersprachen dieser Darstellung im Schlussvortrag, beantragten die Befragung des Beklagten 1 zur schriftlichen Bestätigung Vs über den Vorgang, unterstellten V ein Gefälligkeitszeugnis und machten geltend, die Abweichung in den beanstandeten Abrechnungen lasse sich nicht mit unterschiedlichen Servicekosten begründen.