2.3.1.3. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Heizkostenabrechnung 2012/ 2013, denn nach der unwidersprochenen Darstellung des Klägers haben die Beklagten auf ihre Frage nach den Servicekosten eine Antwort bekommen und hatten die Möglichkeit, sich an die zuständige Unternehmerin zu wenden. In seiner Einvernahme als Zeuge vom 24. Mai 2016 verneinte V, Mehrheitsaktionär der V AG als Liegenschaftenverwalterin des Klägers, negative Gefühle gegenüber den Beklagten und verwies darauf, dass der Beklagte 1 Einsicht in die Betriebskostenabrechnungen genommen habe. Alles sei freundschaftlich gewesen. Man akzeptiere und respektiere den Beklagten 1 als Mieter.