2.3.1.2. Bezüglich der Party im Erdgeschoss liegen keinerlei Schriftstücke bei den Akten, welche den geforderten schriftlichen Nachweis einer Einigung erbringen könnten. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist nicht ersichtlich, bestenfalls -8- eine Reklamation der Beklagten über den (einmaligen) Lärm einer Party. Im Schlussvortrag leiteten die Beklagten aus dieser Episode denn auch nichts mehr ab.