Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger und die Verwaltung hätten sich nicht um ein reales Problem gekümmert, erscheint somit als nicht gerechtfertigt, auch wenn verständlich ist, dass sie sich in einer Zeit zunehmender Atemwegerkrankungen um die Gesundheit ihrer Kinder sorgten. Aus der vorliegenden Korrespondenz ergibt sich auch nicht, dass die Parteien nach einer Auseinandersetzung und Zugeständnissen des Klägers eine Einigung fanden. Insbesondere haben sich die Beklagten zu keiner Zeit auf Mängelrechte berufen; ein entsprechender Anspruch ist auch nicht ersichtlich. Eine Sperrfrist wurde durch die schriftliche Debatte daher nicht ausgelöst.