Dieser beurteilte die Emissionen aus dem Atelier als gering und konnte in der über dem Atelier liegenden Wohnung keinen Geruch von Lösungsmitteln feststellen. Er empfahl lediglich, die lösungsmittelhaltigen Produkte in geschlossenen Behältern aufzubewahren und das Lüften zwischen den Beklagten und dem Atelier abzusprechen. Rund ein halbes Jahr später wandten sich die Beklagten erneut an das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz und beklagten fehlende Lüftungsabsprachen, worauf E ihnen mitteilte, mit Blick auf die Witterungsverhältnisse sei es auszuschliessen, dass ihre Beschwerde wegen einer Luftbelastung aus dem Nachbaratelier begründet sei.