2.3.1. Soweit die Beklagten behaupten, aufgrund von beigelegten Streitigkeiten über Geruchsimmissionen aus dem Atelier im Erdgeschoss, über die Heizkostenabrechnung 2012/2013 oder wegen einer Party im Erdgeschoss im Sommer 2013 sei eine dreijährigen Kündigungssperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR ausgelöst worden, kann ihnen nicht gefolgt werden: