Ob eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstösst, beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird. Fällt der Grund, aus welchem die Kündigung ausgesprochen wurde, in der Folge dahin, wird die Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nachträglich treuwidrig (BGE 138 III 59 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). -7- 2.3. Anfechtbarkeit der vorliegenden Kündigung gestützt auf eine Sperrfrist