Daher kann der Kündigende nicht folgenlos untätig bleiben, wenn der Kündigungsgrund umstritten ist. Nach einer zwischenzeitlich verwendeten Formel des Bundesgerichts hat er einen umstrittenen Kündigungsgrund zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2010 vom 18. Dezember 2010 E. 2.4.1).