Zum gleichen Ergebnis führt auch die prozessuale Betrachtungsweise: Unter Vorbehalt der Verweigerungsrechte nach Art. 163 ZPO sind die Parteien umfassend zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet, was u.a. wahrheitsgemässe und vollständige Auskünfte und auch die Herausgabe von Urkunden umfasst (Art. 160 ZPO). Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung berücksichtigt das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Daher kann der Kündigende nicht folgenlos untätig bleiben, wenn der Kündigungsgrund umstritten ist.