Im zitierten Entscheid hat das höchste Gericht eine Kündigung aufgehoben, die zwar mit dem an sich legitimen Grund einer Totalsanierung der Liegenschaft begründet worden war, ohne dass aber ein konkretes Projekt vorlag oder auch nur dargetan war, dass die vagen Pläne in Einklang geständen wären mit dem öffentlichen Baurecht. Die Beweislastverteilung bezüglich des Kündigungsgrunds ist damit nicht von entscheidender Bedeutung, denn Begründungs- und Mitwirkungsobliegenheit führen zumindest zu einem faktischen Zwang, die Gründe anzugeben und zu belegen. Zum gleichen Ergebnis führt auch die prozessuale Betrachtungsweise: Unter Vorbehalt der Verweigerungsrechte nach Art.