271a OR N 50). Blosse Bagatellen lösen aber keine Sperrfrist aus, etwa der zunächst nicht formgerechte Entzug eines Tiefkühlfaches, für das ein Mietzinsanteil von Fr. 6.50 pro Monat zu bezahlen war oder die Korrektur einer Mietzinserhöhung um einen Franken (BGer, 4C.266/1993 v. 5.1.1994 E. 4a; BGE 118 II 365 E. 1; BGE 130 III 563 E. 2.1). Weiter muss zwischen den Parteien ein Streit geführt und dessen Beilegung durch gegenseitiges Nachgeben bereinigt worden sein. Das ist nicht der Fall, wenn es gar nicht erst zu einer Auseinandersetzung kommt, weil die eine Seite sofort einlenkt (BGE 130 III 563 E. 2.1 und 2.2).