2.2.3. Art. 271a Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 271a Abs. 2 OR sehen sodann eine Erweiterung des Kündigungsschutzes in der für treuwidrige Kündigungen besonders anfälligen Phase von mietrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien vor Schlichtungsbehörde oder Gerichten sowie in den drei Jahren nach deren Abschluss vor (zeitlicher Kündigungsschutz). Ohne ein vorausgegangenes Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens läuft die gleiche Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 2 OR auch, wenn eine Kündigung innert drei Jahren erfolgt, nachdem die Parteien sich ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt haben. Das Gesetz verlangt den