2.2.2. Art. 271a OR konkretisiert und erweitert die Grundnorm von Art. 271 OR. Eine Konkretisierung findet sich in Art. 271a Abs. 1 lit. a-c und f OR, wo bestimmte Kündigungsmotive als treuwidrig definiert werden (sachlicher Kündigungsschutz). Diese Bestimmungen wirken auf Art. 271 OR zurück, denn sie schaffen Fallkategorien, anhand derer sich erkennen lässt, welche Kündigungsgründe der Gesetzgeber im Sinne der Grundnorm als mit Treu und Glauben vereinbar erachtet und welche nicht. Gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. a OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht.