bewohnt wurde, wobei die Ehefrau und ihr krebskranker Mann dort ihren behinderten Sohn pflegten (Urteil des Bundesgerichts 4A_300/2010 vom 2. September 2010). Als ungültig erachtete es auch eine Kündigung, mit welcher eine Aktiengesellschaft dem in Genf studierenden Sohn ihres einzigen Aktionärs eine Wohnung verschaffen wollte, damit jener seinen Pendelweg verkürzen können und einen Garten für seinen Hund zur Verfügung haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_297/2010 vom 6. Oktober 2010). Die Interessenabwägung beim Kündigungs- -4-