Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt für eine Ungültigerklärung der Kündigung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist es nicht zu beanstanden, wenn die kündigende Partei ihre eigenen Interessen über diejenigen der gekündigten Partei stellt, solange dieses Interesse nur auch tatsächlich vorhanden ist (CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3 f.; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. A., Zürich 2016, S. 782). Wann ein Interessenungleichgewicht zur Aufhebung der Kündigung führt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Das Bundesgericht hat eine Kündigung zum Zweck des möglichst lukrativen Verkaufs einer Wohnung für ungültig erklärt, die seit 38 Jahren von zwei 77-jährigen Ehegatten