2.2.1. Nach der Grundnorm von Art. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Allgemein ist eine Kündigung treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen. Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt für eine Ungültigerklärung der Kündigung.