1.2. Mit amtlichen Formularen vom 11. Juni 2014 kündigte die Verwaltung namens des Klägers den Mietvertrag auf den 30. September 2014 mit der Begründung "Dringender Eigenbedarf – Rückkehr des Hauseigentümers". Im Begleitschreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Verwaltung den Beklagten mit, sie müsse das Mietverhältnis im Auftrag des Klägers kündigen. Dieser sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, in die untere Wohnung zu ziehen. (…) III. Erwägungen (…) -3- 2. Gültigkeit der Kündigung 2.1. Form- und fristgerechte Kündigung