{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. Erstreckung des Mietverhältnisses. Bedeutung der Suchbemühungen. Angebot eines zumutbaren Ersatzobjektes."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:36:06", "Checksum": "3abe44d1650e5c1d591341217a035499", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. Erstreckung des Mietverhältnisses. Bedeutung der Suchbemühungen. Angebot eines zumutbaren Ersatzobjektes.\n\nzwar obwohl der Kläger den Beklagten schon bezüglich des Mietbeginns für die\nWohnung im 4. Obergeschoss entgegengekommen war und diesen auf den 15.\nNovember 2016 verschoben hatte. Dieses Gegenangebot eines zeitlich verschobenen Wohnungstauschs erscheint schon als Ausdruck nicht ernst gemeinter\nVerhandlungen, denn es erfolgte im Wissen darum, dass der Kläger seine Offerte\nnach einem mehr als zwei Jahre dauernden Rechtsstreit und mit dem erklärten\nZiel gemacht hatte, die gekündigte Wohnung auch im Hinblick auf sein Alter von\nmittlerweile 76 Jahren nun endlich selber nutzen zu können, und dass ihm mit jedem Monat des Aufschubs ein Mietzinsausfall bezüglich der Wohnung im 4.\nObergeschoss drohte.\n\nAllerdings kann sich das Ersatzangebot bezüglich der Erstreckung des Mietverhältnisses nur auf die Dauer nach dem Zeitpunkt auswirken, zu welchem es\ngemacht wurde, also auf die Periode seit dem 1. bzw. 15. November 2016. Da\nzudem ein nicht unbeträchtlicher Grössenunterschied zwischen den beiden Wohnungen auch vom Kläger nicht bestritten wurde, kann nicht von einem gleichwertigen Ersatzobjekt gesprochen werden, so dass das Angebot keinen Erstreckungsausschluss bewirkt. Dennoch sind die Beklagten darauf zu behaften, dass\nsie die angebotene Ersatzwohnung als für ihre Bedürfnisse geeignet bezeichnet\nhaben, insbesondere auch im letzten Schlussvortrag. Mit Blick auf ihr nicht nachvollziehbares Verhalten im Rahmen der Verhandlungen über die Ersatzlösung\nkommt aber selbst mit Blick auf die bis zum heutigen Entscheid bestehende Ungewissheit betr. Gültigkeit der Kündigung jedenfalls nur noch eine sehr kurze Erstreckung über den 15. November 2016 hinaus in Betracht.\n\n3.4. Vermieterinteresse\n\n(…)\n\n3.4.2. Wie schon aus den Erwägungen zum Kündigungsschutz im engeren Sinn\nhervorgeht, ist der geltend gemachte Eigenbedarf wegen des vorgesehenen\nWohnsitzwechsels als ernsthaft zu betrachten. Von Dringlichkeit kann jedoch\nnicht gesprochen werden in dem Sinne, dass der Kläger und seine Ehefrau selber\nvor einer Notlage stünden, denn sie verfügen nach wie vor über eine Wohngele-\n- 28 -\n\ngenheit. Was die Finanzierung angeht, haben sie selber geltend gemacht, die\nLiegenschaft in Q einstweilen nicht veräussern zu wollen. Solange umgekehrt die\nBeklagten für das vorliegende Mietobjekt den Mietzins bezahlen, entstehen für\nden Kläger (…) jedenfalls keine zusätzlichen Kosten. Der beabsichtigte Wohnsitzwechsel stellt zwar einen Eigenbedarf dar, der aber in zeitlicher Hinsicht\ndurchaus Spielraum offen lässt. Da der Kläger auf der anderen Seite schon per\n30. September 2014 eine gültige Kündigung ausgesprochen hat, ist ihm ein allzu\nlanges Zuwarten allerdings nicht mehr zuzumuten, besonders weil seit dem Kündigungstermin nun schon wegen des vorliegenden Verfahrens mehr als 2 ¼ Jahre\nvergangen sind und der (…) Kläger heuer 77 Jahre alt wird.\n\n3.5. Art, Dauer und Modalitäten der Erstreckung\n\nIn Würdigung sämtlicher Umstände ist das Mietverhältnis daher bis zum 31. März\n2017 zu erstrecken. Eine Zweiterstreckung ist auszuschliessen. Da dieses Ergebnis gerechnet vom Kündigungstermin zu einer Erstreckung von 2 ½ Jahren führt,\nwäre eine vorzeitige Kündigung der Beklagten nach Art. 272d lit. b OR ohne gegenteilige Anordnung des Gerichts nur mit einer dreimonatigen Frist möglich. Diese ist auf einen Monat zu verkürzen, um den Beklagten die Suche nach Ersatz zu\nerleichtern.\n\nDie Beklagten haben auch ein Begehren gestellt, die Vertragsmodalitäten für\ndie Erstreckungsdauer anzupassen. Allerdings haben sie dieses Begehren trotz\nanwaltlicher Vertretung nicht begründet (zu den begrenzten Auswirkungen der\nsozialen Untersuchungsmaxime in Verfahren mit anwaltlich vertretenen Parteien\nvgl. BGE 141 III 569 E. 2.3). Art. 272c Abs. 1 OR setzt für eine Anpassung veränderte Verhältnisse voraus. Auch wenn der Zweck der Norm darin besteht, Anpassungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Vermieter gerade infolge der Kündigung nicht mehr möglich sind, können nur erhebliche Veränderungen zu einer\nVertragsanpassung während der Erstreckungsdauer führen, denn die Norm ist\nletztlich eine Konkretisierung der clausula rebus sic stantibus, wonach Verträge\nangepasst werden können, wenn sonst das Vertragsgefüge aus dem Gleichgewicht geriete (ZK-HIGI, Art. 272c OR N 33 ff.). Dies ist hier weder behauptet noch\nersichtlich, so dass das Begehren abzuweisen ist.\n- 29 -\n\n(…)\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2017, 27. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}