{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140039-L_2017-01-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._5_01.pdf", "Checksum": "2658e966b76e7c7c084db9e3fd88358c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140039-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 18.01.2017 MB140039-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 5: Anfechtung der Kündigung. Sperrfrist. Eigenbedarf. 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Ein Hortwechsel stellt keinen Härtegrund dar, weil sich ein solcher mit einer Mieterstreckung nicht vermeiden lässt. Immerhin stellen die damit verbundenen Anmeldefristen bis zu einem gewissen Grad eine Schwierigkeit dar, die mit einer Verlängerung behoben werden kann. Allerdings brachten die Beklagten – wie vom Kläger\nzu Recht ausgeführt – schon während des Verfahrens ihre Kinder vom jetzigen\nWohnort nach Zürich-R in den Hort, so dass bei ihnen hier eine gewisse Flexibilität besteht. Im Schlussvortrag räumen sie selber ein, dass mit Blick auf den\n…sprachigen Kindergarten in Zürich-T auch eine Wohnung an der Achse nach Y\nfür sie in Frage kommt. Ihr Verhalten zeigt überdies, dass sie dem …sprachigen\nUnterricht ihrer Kinder eine so hohe Priorität einräumen, dass sie dafür auch lange Wege in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass der Zeuge SN angab, er sei seinerzeit mit seiner Familie aus der Mietliegenschaft ausgezogen, weil er und seine\nGattin sich für ihre Kinder ein familienfreundlicheres Quartier gewünscht hätten. In\nder Tat ist das Mietgebäude an der N-strasse mit seiner Nähe zum Bahnhof (…)\nund zu drei grossen Verkehrsachsen (…) jedenfalls nicht die familienfreundlichste\naller Wohngegenden in Zürich. Aus der Kinderbetreuung resultiert daher keine relevante Ortsverbundenheit. Elternvereine, Musikkurse sowie Gemeinschaftszentren finden sich im Übrigen nicht lediglich im jetzigen Wohnquartier der Beklagten.\nInwiefern ein Wechsel des Hausarztes bzw. des Kinderarztes eine Härte begründen würde, wurde von den Beklagten nicht substantiiert vorgebracht. Solange sie\nweiter in der Stadt oder der Umgebung wohnen werden, dürfte das kaum zu einem Arztwechsel führen. Im Ergebnis ist eine relevante Ortsgebundenheit zu verneinen.\n- 21 -\n\n3.3.2. Finanzielle Verhältnisse\n\nBei der Wohnraummiete hat sich in der Praxis die Faustregel entwickelt, dass\nnicht mehr als ein Drittel bis ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens für den\nMietzins aufgewendet werden soll, damit auf lange Sicht keine finanziellen\nSchwierigkeiten entstehen. Der entsprechende Betrag bildet auch die Grenze des\nMietzinses für ein Ersatzobjekt.\n\nGemäss Steuerausweis betrug das steuerbare Einkommen der Beklagten in\nder Steuerperiode 2012 Fr. 120'300.– und das satzbestimmende Vermögen\nFr. 390'000.–. Auf dem Anmeldeformular für Mietinteressenten für das Mietobjekt\nan der G-strasse in Zürich gaben die Beklagten ein monatliches Einkommen in\nder Höhe von Fr. 13'500.– an und auf jenem vom 13. März 2015 für die Baugenossenschaft F ein Reineinkommen gemäss letzter Steuerrechnung von\nFr. 90'000.– sowie ein Reinvermögen von Fr. 320'000.–. In der Anmeldung von\nNachmietern für das Mietobjekt I-strasse in Zürich ist ein gemeinsames Einkommen der Beklagten von Fr. 180'000.– aufgeführt worden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 gab der Beklagte 1 auf Frage jedoch an, zur Zeit\nnicht über ein Einkommen von Fr. 180'000.– zu verfügen. Im Rahmen der\nSchlussvorträge behaupteten die Beklagten dann, ihr steuerbares Einkommen für\n2015 betrage wegen der Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beklagten 2 zugunsten einer selbständigen Beschäftigung nur noch Fr. 74'800.–. Als\nBeweismittel offerierten sie dafür lediglich ihre eigene Parteibefragung und die\nEinholung einer \"Auskunft der Steuerbehörden von Amtes wegen\". Die anwaltlich\nvertretenen Beklagten wurden jedoch schon anlässlich der Hauptverhandlung\nvom 28. Mai 2015 mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre effektiven\nEinkünfte (und nicht das steuerbare Einkommen) zu behaupten und zu belegen\nhätten. Auf substantiierte Angaben und auf die Beibringung von Belegen, die sich\nin ihrem Besitz befinden müssen, wie Steuererklärungen und Steuerrechnungen,\nhaben sie verzichtet und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt. Es ist\ntrotz sozialer Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts, diese Versäumnisse durch Einholung von amtlichen Auskünften zu beheben.\n- 22 -\n\nOhnehin ist aber den Suchbemühungen der Beklagten zu entnehmen, dass\nein monatlicher Mietzins von Fr. 3'450.– für ein Ersatzobjekt aufgewendet werden\nkann. Selbst noch ihre (ebenfalls unbelegten) Suchbemühungen, die sie im Rahmen der Schlussvorträge behaupten liessen, liegen angeblich auch im Bereich\nvon Wohnungen, die teils um, teils gar über Fr. 3'000.– pro Monat gekostet hätten. Die entsprechenden Behauptungen stehen damit auch im Widerspruch zur\nvorausgegangenen Angabe, aufgrund des ohne ersichtlichen Anlass reduzierten\nEinkommens liege ein tragbarer monatlicher Mietzins bei maximal Fr. 2'077.75.\nEs liegen somit – auch unter Berücksichtigung des Vermögens der Beklagten –\nkeine härtebegründenden finanziellen Verhältnisse vor, denn mit einem Spielraum\nbis über Fr. 3'000.– pro Monat lässt sich auch auf dem Stadtgebiet innert nützlicher Frist eine geeignete Familienwohnung finden.\n\n3.3.3. Härtebegründende Situation auf dem Wohnungsmarkt\n\n(…)\n\n"}